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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen


 


  1. Wirksamkeit der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

a.) Allen unseren Angeboten, Verträgen, Vereinbarungen und Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde; sie gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen, spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als vom Besteller anerkannt. Mit unseren Bedingungen zusammentreffende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.


b.) Als Abrufaufträge können nur solche Bestellungen betrachtet werden, über deren Gesamtauftragsmenge bei Auftragserteilung oder spätestens innerhalb 12 Wochen nach Auftragsdatum durch Lieferplan verfügt wird, und deren Gesamtauftragsmenge innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abgenommen wird (siehe Punkt 10). Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.


c.) Falls dem Besteller Ausfallmuster zugesandt werden und Gutbefund vorliegt, sind diese für die Ausführung maßgebend und damit integraler Bestandteil des Vertrages.


d.) Für alle Bestellungen gilt ein Rückgaberecht gemäss Fernabsatzgesetz.  


  1. Angebot

             Unsere Angebote sind freibleibend.  


  1. Preise

a.) Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.


b.) Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.  


  1. Lieferfristen, Liefertermine

Lieferfristen und Liefertermine sind – sofern nichts anders vereinbart – als annähernde Bestimmungen der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführungen klargestellt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der vereinbarten Lieferzeit die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob der uns oder bei unseren Lieferanten eingetretenen. Als Hindernisse dieser Art gelten z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Auslieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Vertragsveränderungen, die sich auf die Lieferzeit auswirken können, verlängert sich diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, entsprechend. Treten die o.g. Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf diese Hindernisse kann sich jedoch der Besteller nur berufen, wenn er uns unverzüglich benachrichtigt.  


  1. Höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt (force majeure) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller irgendwelche Rechte daraus ableiten kann.  


  1. Sistierung und Annullierung des Auftrages

a.) Eine Sistierung oder Annullierung des Auftrages ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns zulässig.


b.) Bei einer teilweisen oder völligen Sistierung oder Annullierung des Auftrages sind wir berechtigt, den für die bereits gelieferte Menge gültigen Preis nachzuberechnen.


c.) Von uns bereits gefertigte Teile und bezogenes Rohmaterial werden dem Besteller bei einer Sistierung oder Annullierung des Auftrages in jedem Falle in Rechnung gestellt. Es bleibt einer Vereinbarung überlassen, ob vorgefertigte Teile als Halbfertig- oder Fertigteile zur Auslieferung gebracht werden.


d.) Bei einer Sistierung oder Annullierung des Auftrages werden die Kosten für Ausfallmuster und Werkzeuge dem Besteller in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bei einer Wiederauflebung des sistierten oder annullierten Auftrages werden die gezahlten Kosten dem Besteller gutgeschrieben.  


  1. Werkzeuge und Modelle

Werkzeuge und Modelle, Stempel und Druckvorlagen werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie mit der verlangten Übersendung des Ausfallmusters bzw. mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen, soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich mit dem Besteller getroffen wurden. Durch Vergütung für Werkzeuge und Modelle, Stempel und Druckvorlagen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf diese, sie verbleiben vielmehr in unserem Eigentum und Besitz. Im übrigen können wir über diese frei verfügen.  


  1. Versand und Gefahrenübergang

Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Art der Versendung liegt in unserem Ermessen, wobei wir besondere Wünsche des Bestellers möglichst berücksichtigen.  


  1. Abnahme der Ware

a.) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder Preisliste des Lieferwerkes berechnet.


b.) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagen und zu berechnen.  


  1. Teillieferung, Abrufverträge

Teillieferungen sind gestattet, jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Bei Abrufverträgen ist der Besteller verpflichtet, uns Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig Abgerufen oder eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalles zu verlangen.  


  1. Gewichte und Maße

Maße und Gewichte, die ins unseren Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Schriftstücken usw. enthalten sind, sind nur als annähernd zu verstehen. Abänderungen oder Verbesserungen sind vorbehalten.  


  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar Vorauskasse mit 3% Skonto oder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank berechnet. Wechsel werden nicht akzeptiert. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, Zahlungsschwierigkeiten beim Besteller aufkommen oder uns Umstände bekannt werden, die generell geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder aber nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Wir haben jederzeit Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt und befristet sind. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


  1. Eigentumsvorbehalt

a.) Inlandsgeschäfte


Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der  Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkaufes beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber voll und pünktlich nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns jederzeit die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übernahme der für eine Intervention notwendigen Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokolle) zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware und die in unserem Miteigentum stehenden Sachen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen die Ansprüche gegen die Versicherer abzutreten.


b.) Auslandsgeschäfte


Der Hersteller behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen Lieferer und Besteller ausdrücklich vereinbart. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehaltes andere Sicherungsrechte zulässt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.  


  1. Gewährleistung

Bei begründeten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtungen unter Ausschluß weiterer Ansprüche nach unserer Wahl wie folgt:


-   durch Nachbesserung der mangelhaften Ware


-   durch Lieferung anderer, einwandfreier Ware in der ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung; auf  Verlangen hat der Besteller die mangelhafte Ware zurückzugeben


-   durch einen dem Minderwert entsprechenden Preisnachlaß


Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nach, so hat der Besteller ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Rügefrist neu zu laufen. Übersendet der Besteller nicht unverzüglich auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials, oder gestattet er uns nicht die Besichtigung und Prüfung der Ware, oder bessert er ohne unsere Einwilligung selbst nach, so sind alle Gewährleistungsansprüche verwirkt. Alle Ansprüche verjähren in einem Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mangelrüge durch uns, sonst in 6 Monaten von der Lieferung an. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung und Überbeanspruchung unserer Ware entbinden uns von jeder Haftung.  


  1. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche jeder Art und jeden Umfanges, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz mittelbarer und Folgeschäden, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung eines Erfüllungsgehilfen.  


  1. Schutzrechte Dritter

Sind Auftragsgegenstand Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale uns der Besteller vorschreibt, so trägt er die alleinige Verantwortung dafür, daß die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter verletzt. Der Besteller entlastet uns uneingeschränkt im Falle der Inanspruchnahme.  


  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a.) Inlandsgeschäfte


Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Solingen. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Solingen, nach unserer Wahl auch der Geschäftssitz des Bestellers. Für den Fall der Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens wird das Amtsgericht Solingen als Gerichtsstand vereinbart.


b.) Auslandsgeschäfte


Hinsichtlich Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten die gleichen Bedingungen wie für Inlandsgeschäfte gemäß Punkt 17. a.). Im übrigen gelten die einheitlichen Kaufgesetze des Haager Übereinkommens von 1964 und soweit dessen Gesetze keine Regelung treffen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Handelsklausen sind nach INCOTERMS auszulegen.


 





 

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