Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
- Wirksamkeit der Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen
a.) Allen unseren Angeboten, Verträgen, Vereinbarungen und
Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde; sie gelten auch dann,
wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen, spätestens
durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als vom Besteller anerkannt.
Mit unseren Bedingungen zusammentreffende Bedingungen des Bestellers, die wir
nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Soweit in diesen Bedingungen
nichts anderes geregelt ist, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur
Anwendung.
b.) Als Abrufaufträge können nur solche Bestellungen betrachtet
werden, über deren Gesamtauftragsmenge bei Auftragserteilung oder spätestens
innerhalb 12 Wochen nach Auftragsdatum durch Lieferplan verfügt wird, und deren
Gesamtauftragsmenge innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abgenommen
wird (siehe Punkt 10). Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer
schriftlichen Zustimmung.
c.) Falls dem Besteller Ausfallmuster zugesandt werden und
Gutbefund vorliegt, sind diese für die Ausführung maßgebend und damit
integraler Bestandteil des Vertrages.
d.) Für alle Bestellungen gilt ein Rückgaberecht gemäss
Fernabsatzgesetz.
- Angebot
Unsere Angebote sind
freibleibend.
- Preise
a.) Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und
Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
b.) Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben
oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder
entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung
berechtigt.
- Lieferfristen, Liefertermine
Lieferfristen
und Liefertermine sind – sofern nichts anders vereinbart – als annähernde
Bestimmungen der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst
erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der
Ausführungen klargestellt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis
Ende der vereinbarten Lieferzeit die Ware das Werk verlassen hat oder bei
Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei
vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte
Zeitpunkt maßgebend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist
vorbehalten. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines
Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir
trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnten – gleichviel, ob der uns oder bei unseren Lieferanten eingetretenen.
Als Hindernisse dieser Art gelten z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der
Auslieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik und Aussperrung. Wir
werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren
Vertragsveränderungen, die sich auf die Lieferzeit auswirken können, verlängert
sich diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden,
entsprechend. Treten die o.g. Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die
gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf diese
Hindernisse kann sich jedoch der Besteller nur berufen, wenn er uns
unverzüglich benachrichtigt.
- Höhere Gewalt
Bei Eintritt
höherer Gewalt (force majeure) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse
werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller
irgendwelche Rechte daraus ableiten kann.
- Sistierung und Annullierung des Auftrages
a.) Eine Sistierung oder Annullierung des Auftrages ist nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns zulässig.
b.) Bei einer teilweisen oder völligen Sistierung oder Annullierung
des Auftrages sind wir berechtigt, den für die bereits gelieferte Menge
gültigen Preis nachzuberechnen.
c.) Von uns bereits gefertigte Teile und bezogenes Rohmaterial
werden dem Besteller bei einer Sistierung oder Annullierung des Auftrages in
jedem Falle in Rechnung gestellt. Es bleibt einer Vereinbarung überlassen, ob
vorgefertigte Teile als Halbfertig- oder Fertigteile zur Auslieferung gebracht
werden.
d.) Bei einer Sistierung oder Annullierung des Auftrages werden die
Kosten für Ausfallmuster und Werkzeuge dem Besteller in voller Höhe in Rechnung
gestellt. Bei einer Wiederauflebung des sistierten oder annullierten Auftrages
werden die gezahlten Kosten dem Besteller gutgeschrieben.
- Werkzeuge und Modelle
Werkzeuge und
Modelle, Stempel und Druckvorlagen werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert
in Rechnung gestellt. Sie mit der verlangten Übersendung des Ausfallmusters
bzw. mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen, soweit nicht andere
Vereinbarungen schriftlich mit dem Besteller getroffen wurden. Durch Vergütung
für Werkzeuge und Modelle, Stempel und Druckvorlagen erwirbt der Besteller
keinen Anspruch auf diese, sie verbleiben vielmehr in unserem Eigentum und
Besitz. Im übrigen können wir über diese frei verfügen.
- Versand und Gefahrenübergang
Wird die Ware
auf Verlangen des Bestellers versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den
Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes die Gefahr des
zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt. Ist die Ware versandbereit und
verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Besteller über. Die Art der Versendung liegt in unserem Ermessen, wobei
wir besondere Wünsche des Bestellers möglichst berücksichtigen.
- Abnahme der Ware
a.) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem
Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft
erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen
Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder Preisliste des
Lieferwerkes berechnet.
b.) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme
zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagen und zu berechnen.
- Teillieferung, Abrufverträge
Teillieferungen
sind gestattet, jede Teillieferung gilt als selbständige Lieferung.
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind
zulässig. Bei Abrufverträgen ist der Besteller verpflichtet, uns Abrufe
rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig Abgerufen oder eingeteilt, sind
wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu
liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und
Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalles zu verlangen.
- Gewichte und Maße
Maße und
Gewichte, die ins unseren Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Schriftstücken
usw. enthalten sind, sind nur als annähernd zu verstehen. Abänderungen oder
Verbesserungen sind vorbehalten.
- Zahlungsbedingungen
Unsere
Rechnungen sind zahlbar Vorauskasse mit 3% Skonto oder innerhalb von 8 Tagen
nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Bei
Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der
Bundesbank berechnet. Wechsel werden nicht akzeptiert. Alle unsere Forderungen
werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden,
Zahlungsschwierigkeiten beim Besteller aufkommen oder uns Umstände bekannt
werden, die generell geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu
mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder
aber nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung
der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des
mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers
verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen
seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Wir haben
jederzeit Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere
Forderungen, auch soweit sie bedingt und befristet sind. Mit von uns nicht
anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen
dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
- Eigentumsvorbehalt
a.) Inlandsgeschäfte
Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die
Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als
Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung
oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist
verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkaufes beim Weiterverkauf von
Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen
diese Abtretung an. Unbeschadet der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung
der Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber
voll und pünktlich nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser
Verlangen hat der Besteller uns jederzeit die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Drittschuldnern die
Abtretung anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der
Besteller unverzüglich unter Übernahme der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokolle) zu unterrichten. Wir verpflichten uns,
die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf
Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert
die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Der Besteller verpflichtet
sich, die Vorbehaltsware und die in unserem Miteigentum stehenden Sachen in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gegen Feuer und Diebstahl zu versichern
und uns auf Verlangen die Ansprüche gegen die Versicherer abzutreten.
b.) Auslandsgeschäfte
Der Hersteller
behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen
des Bestimmungslandes vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen Lieferer und
Besteller ausdrücklich vereinbart. Soweit das Bestimmungsland anstelle des
Eigentumsvorbehaltes andere Sicherungsrechte zulässt, gelten diese als
ausdrücklich vereinbart.
- Gewährleistung
Bei
begründeten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtungen unter Ausschluß
weiterer Ansprüche nach unserer Wahl wie folgt:
- durch Nachbesserung der mangelhaften Ware
- durch Lieferung anderer, einwandfreier Ware in der
ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung; auf Verlangen hat der Besteller die mangelhafte
Ware zurückzugeben
- durch einen dem Minderwert entsprechenden
Preisnachlaß
Kommen wir
unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nach, so hat der Besteller ein
Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im
gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für
Ersatzlieferungen beginnt die Rügefrist neu zu laufen. Übersendet der Besteller
nicht unverzüglich auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials, oder
gestattet er uns nicht die Besichtigung und Prüfung der Ware, oder bessert er
ohne unsere Einwilligung selbst nach, so sind alle Gewährleistungsansprüche
verwirkt. Alle Ansprüche verjähren in einem Monat nach schriftlicher
Zurückweisung der Mangelrüge durch uns, sonst in 6 Monaten von der Lieferung
an. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung und Überbeanspruchung unserer
Ware entbinden uns von jeder Haftung.
- Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche
jeder Art und jeden Umfanges, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch
Ansprüche auf Ersatz mittelbarer und Folgeschäden, werden ausgeschlossen, es
sei denn, sie beruhen auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung
unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen
Vertragsverletzung eines Erfüllungsgehilfen.
- Schutzrechte Dritter
Sind
Auftragsgegenstand Erzeugnisse, deren Konstruktions- und Zusammensetzungsmerkmale
uns der Besteller vorschreibt, so trägt er die alleinige Verantwortung dafür,
daß die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter verletzt.
Der Besteller entlastet uns uneingeschränkt im Falle der Inanspruchnahme.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
a.) Inlandsgeschäfte
Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Solingen. Der
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und
seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Solingen, nach
unserer Wahl auch der Geschäftssitz des Bestellers. Für den Fall der
Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens wird das Amtsgericht
Solingen als Gerichtsstand vereinbart.
b.) Auslandsgeschäfte
Hinsichtlich
Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten die gleichen Bedingungen wie für
Inlandsgeschäfte gemäß Punkt 17. a.). Im übrigen gelten die einheitlichen
Kaufgesetze des Haager Übereinkommens von 1964 und soweit dessen Gesetze keine
Regelung treffen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
Handelsklausen sind nach INCOTERMS auszulegen.
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